Allgemeines Wohngebiet (WA)
Wohnen hat Vorrang, Gewerbe nur zur Versorgung des Gebiets; Orientierungswert GRZ 0,4 statt 0,6.
Wissen · Baugebiete · Mischgebiet (MI)
Wohnen und Gewerbe nebeneinander, ohne dass eines Vorrang hat. Das ist die Stärke des Gebiets – und sein Vorbehalt.
Im Mischgebiet sind nach § 6 BauNVO Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandel, Gaststätten, Beherbergung, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Verwaltungen, Gartenbau und Tankstellen allgemein zulässig – Wohnen und Gewerbe stehen gleichrangig nebeneinander.
Als Orientierungswerte nennt § 17 BauNVO GRZ 0,6 und GFZ 1,2, in der Grundfläche also mehr als im allgemeinen Wohngebiet. Weil das Gebiet beiden Nutzungen dient, darf es nicht zu einem reinen Wohnquartier werden; ob ein weiteres Wohnhaus die Mischung kippt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Stand: 25.10.2026 · Nachlesen: § 6 BauNVO · § 17 BauNVO
01
„Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.“ § 6 Abs. 1 nennt beides in einem Atemzug, ohne Rangfolge.
Wortlaut nach gesetze-im-internet.de, gelesen am 25.10.2026, gekürzt um Verweise. „Ausnahmsweise“ heißt: Die Behörde kann zulassen, muss aber nicht (§ 31 Abs. 1 BauGB). Der Bebauungsplan darf beide Listen nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO verengen oder erweitern.
02
Zwei Zahlen, an denen sich die Gemeinde beim Planen orientiert. Was sie für ein Grundstück bedeuten, entscheidet der Plan.
GRZ 0,6
Orientierungswert für die Grundflächenzahl: so viel vom Grundstück dürfen Gebäude überdecken
GFZ 1,2
Orientierungswert für die Geschossflächenzahl: so viel Geschossfläche je Quadratmeter Grundstück
2,0
rechnerische Vollgeschosse, wenn die ganze zulässige Grundfläche bebaut wird (GFZ ÷ GRZ)
So steht es in § 17 BauNVO für Mischgebiete. Seit dem Baulandmobilisierungsgesetz von 2021 sind das Orientierungswerte, keine Obergrenzen mehr: Die Gemeinde orientiert sich daran, wenn sie einen Bebauungsplan aufstellt, und darf darüber oder darunter bleiben. Für ein Grundstück gilt allein, was der Plan festsetzt – und ohne Plan gar keine Zahl, sondern der Maßstab der Umgebung (§ 34 Abs. 1 BauGB).
03
600 m² Grundstück, ein Bebauungsplan mit genau den Orientierungswerten für Mischgebiete. So rechnet auch der Rechner.
| Grundstück | 600 m² hinter der Straßengrenze (§ 19 Abs. 3 BauNVO) |
|---|---|
| Zulässige Grundfläche | 600 m² × GRZ 0,6 = 360 m², die von Gebäuden überdeckt werden dürfen (§ 19 Abs. 2) |
| Zulässige Geschossfläche | 600 m² × GFZ 1,2 = 720 m² in allen Vollgeschossen, nach Außenmaßen (§ 20 Abs. 2 und 3) |
| Rechnerische Vollgeschosse | GFZ 1,2 ÷ GRZ 0,6 = 2,0 – so viele volle Geschosse passen auf die ganze zulässige Grundfläche; wer schmaler baut, kommt höher, sofern der Plan keine Geschosszahl festsetzt |
| Mit Garagen und Zufahrten | bis GRZ 0,8, also 480 m² Grundfläche insgesamt – die Überschreitung um bis zu 50 Prozent nach § 19 Abs. 4 Satz 2 gilt für Nebenanlagen, nicht für das Haus |
| Wohnfläche, Faustwert | etwa 504 bis 576 m² – 70 bis 80 Prozent der Geschossfläche, der Rest sind Wände, Treppenhaus und Technik. Ein Wert aus der Planungspraxis, keine Messung |
Die Rechnung gilt für einen Plan, der genau diese Werte festsetzt. Mit den Werten Ihres Plans – oder Ihrem Bestand als Abzug – rechnet der GRZ/GFZ-Rechner; was die beiden Zahlen bedeuten, steht unter GRZ und GFZ einfach erklärt.
04
Für den Wohnungsbau ist das Mischgebiet zweischneidig. Die Art der Nutzung ist kein Problem: Wohngebäude stehen in § 6 Abs. 2 an erster Stelle, und der Orientierungswert GRZ 0,6 erlaubt mehr Grundfläche als ein Wohngebiet. Die GFZ von 1,2 ist dagegen dieselbe wie im WA – das Mischgebiet ist breiter, nicht höher gedacht.
Der Vorbehalt steckt in Abs. 1. Anders als § 4 („vorwiegend dem Wohnen“) und anders als § 6a („muss nicht gleichgewichtig sein“) nennt § 6 beide Nutzungen ohne Rangfolge. Daraus leitet die Praxis ab, dass ein Mischgebiet beides tatsächlich enthalten muss: Wird aus einem Quartier nach und nach ein reines Wohngebiet, widerspricht das nächste Wohnhaus nach § 15 Abs. 1 der Eigenart des Gebiets. Wo diese Grenze liegt, lässt sich nur am konkreten Quartier beurteilen.
Umgekehrt muss Wohnen hier mehr hinnehmen als im Wohngebiet: Gewerbe, das „das Wohnen nicht wesentlich stört“, gehört zur Eigenart. Grenzwerte dafür stehen nicht in der BauNVO, sondern in den Regelwerken des Immissionsschutzes.
05
Zwei Festsetzungen, die im Plan ähnlich heißen und anderes bedeuten.
Wohnen hat Vorrang, Gewerbe nur zur Versorgung des Gebiets; Orientierungswert GRZ 0,4 statt 0,6.
Dieselbe Mischung, aber sie „muss nicht gleichgewichtig sein“, und § 17 nennt GRZ 0,8 und GFZ 3,0.
06
§ 6 BauNVO regelt die Art der Nutzung. Alles andere steht woanders.
Datenbasierte Potenzialeinschätzung, keine Rechtsberatung. Was die Daten nicht hergeben, steht als „noch zu klären“ im Bericht.
07
Ob das auf Ihr Grundstück zutrifft, hängt an drei Werten: dem Bestand, dem Maßstab der Umgebung und den Festsetzungen, die dort gelten. Die ersten beiden misst die kostenlose Ersteinschätzung.
Was ein Text nicht kann: nachsehen, ob Ihr Grundstück in einem Mischgebiet liegt, wie das Quartier tatsächlich genutzt wird und wie viel Grund- und Geschossfläche nach dem Bestand noch übrig ist. Genau das misst der Bericht.
Wie dieses Gebiet neben den anderen steht, zeigt die Übersicht der Baugebiete; welche Vorhaben daraus folgen, der Überblick: Was darf ich auf meinem Grundstück bauen?
Fundstelle: § 6 BauNVO im Volltext – Mischgebiete (MI) · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 17 BauNVO im Volltext – die Orientierungswerte für Obergrenzen je Baugebiet · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 19 BauNVO im Volltext – die Grundflächenzahl und was auf sie angerechnet wird · Stand: 15.09.2026
Fundstelle: § 20 BauNVO im Volltext – Vollgeschosse und die Geschossflächenzahl · Stand: 15.09.2026
Fundstelle: § 1 BauNVO im Volltext – die Bauflächen und Baugebiete – und was ein Bebauungsplan an den Katalogen ändern darf · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 15 BauNVO im Volltext – wann eine an sich zulässige Anlage im Einzelfall doch unzulässig ist · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 23 BauNVO im Volltext – Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe – das Baufenster · Stand: 15.09.2026
Fundstelle: § 16 BauNVO im Volltext – womit ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung festsetzt · Stand: 01.10.2026
Fundstelle: § 34 BauGB im Volltext – Abs. 2: ohne Plan entscheidet über die Art der Nutzung das Baugebiet, dem die Umgebung entspricht · Stand: 25.10.2026
Wohngebäude sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Die Grenze zieht § 15 Abs. 1: Widerspricht ein weiteres Wohnhaus der Eigenart des Gebiets, weil die gewerbliche Seite der Mischung sonst verschwände, kann es im Einzelfall unzulässig sein. Das lässt sich nur am konkreten Quartier beurteilen.
Die des Bebauungsplans. § 17 BauNVO nennt GRZ 0,6 und GFZ 1,2 als Orientierungswerte – bei 600 m² Grundstück 360 m² Grundfläche und 720 m² Geschossfläche, rechnerisch zwei Vollgeschosse auf der ganzen Grundfläche.
§ 6 sagt nur „nicht wesentlich störend“. Zahlenwerte stehen nicht in der BauNVO, sondern in den Regelwerken des Immissionsschutzes, die für Mischgebiete höhere Werte vorsehen als für Wohngebiete. Nach § 15 Abs. 3 BauNVO ist die Zulässigkeit aber nicht allein nach diesen Einordnungen zu beurteilen.
Das urbane Gebiet (§ 6a, seit 2017) hat denselben Katalog, verlangt aber keine gleichgewichtige Mischung und erlaubt deutlich mehr Dichte: Orientierungswerte GRZ 0,8 und GFZ 3,0 gegenüber 0,6 und 1,2 im Mischgebiet. Ältere Pläne kennen das urbane Gebiet nicht.
Vergnügungsstätten der kleineren Art sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 nur in den überwiegend gewerblich geprägten Teilen des Gebiets allgemein zulässig, anderswo nach Abs. 3 ausnahmsweise. Welche Teile gewerblich geprägt sind, zeigt das Quartier, nicht der Plan.
Die Ersteinschätzung holt das Flurstück, misst den Bestand und den Maßstab der Umgebung. Der Bericht liest dazu die Festsetzungen.
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