Mischgebiet (MI)
Wohnen und Gewerbe ohne landwirtschaftlichen Bezug und ohne den Vorrang der Betriebe; dieselben Orientierungswerte.
Wissen · Baugebiete · Dorfgebiet (MD)
Wohnen ist hier zulässig – aber neben dem Hof, nicht statt des Hofes. Die Landwirtschaft hat nach dem Wortlaut der Verordnung Vorrang.
Im Dorfgebiet sind nach § 5 BauNVO land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsstellen samt Wohnungen, Kleinsiedlungen, sonstige Wohngebäude, Handel, Gaststätten, Beherbergung, sonstiges Gewerbe, örtliche Verwaltung, Gartenbau und Tankstellen allgemein zulässig; ein Wohnhaus ohne Landwirtschaft gehört also ausdrücklich dazu.
Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist aber „vorrangig Rücksicht zu nehmen“ (§ 5 Abs. 1 Satz 2) – Wohnen rückt nicht näher an den Hof, als der Hof es verträgt. Als Orientierungswerte nennt § 17 BauNVO GRZ 0,6 und GFZ 1,2.
Stand: 25.10.2026 · Nachlesen: § 5 BauNVO · § 17 BauNVO
01
Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Wirtschaftsstellen, dem Wohnen, nicht wesentlich störendem Gewerbe und versorgendem Handwerk. Satz 2: „Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.“
Wortlaut nach gesetze-im-internet.de, gelesen am 25.10.2026, gekürzt um Verweise. „Ausnahmsweise“ heißt: Die Behörde kann zulassen, muss aber nicht (§ 31 Abs. 1 BauGB). Der Bebauungsplan darf beide Listen nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO verengen oder erweitern.
02
Zwei Zahlen, an denen sich die Gemeinde beim Planen orientiert. Was sie für ein Grundstück bedeuten, entscheidet der Plan.
GRZ 0,6
Orientierungswert für die Grundflächenzahl: so viel vom Grundstück dürfen Gebäude überdecken
GFZ 1,2
Orientierungswert für die Geschossflächenzahl: so viel Geschossfläche je Quadratmeter Grundstück
2,0
rechnerische Vollgeschosse, wenn die ganze zulässige Grundfläche bebaut wird (GFZ ÷ GRZ)
So steht es in § 17 BauNVO für Dorfgebiete. Seit dem Baulandmobilisierungsgesetz von 2021 sind das Orientierungswerte, keine Obergrenzen mehr: Die Gemeinde orientiert sich daran, wenn sie einen Bebauungsplan aufstellt, und darf darüber oder darunter bleiben. Für ein Grundstück gilt allein, was der Plan festsetzt – und ohne Plan gar keine Zahl, sondern der Maßstab der Umgebung (§ 34 Abs. 1 BauGB).
03
600 m² Grundstück, ein Bebauungsplan mit genau den Orientierungswerten für Dorfgebiete. So rechnet auch der Rechner.
| Grundstück | 600 m² hinter der Straßengrenze (§ 19 Abs. 3 BauNVO) |
|---|---|
| Zulässige Grundfläche | 600 m² × GRZ 0,6 = 360 m², die von Gebäuden überdeckt werden dürfen (§ 19 Abs. 2) |
| Zulässige Geschossfläche | 600 m² × GFZ 1,2 = 720 m² in allen Vollgeschossen, nach Außenmaßen (§ 20 Abs. 2 und 3) |
| Rechnerische Vollgeschosse | GFZ 1,2 ÷ GRZ 0,6 = 2,0 – so viele volle Geschosse passen auf die ganze zulässige Grundfläche; wer schmaler baut, kommt höher, sofern der Plan keine Geschosszahl festsetzt |
| Mit Garagen und Zufahrten | bis GRZ 0,8, also 480 m² Grundfläche insgesamt – die Überschreitung um bis zu 50 Prozent nach § 19 Abs. 4 Satz 2 gilt für Nebenanlagen, nicht für das Haus |
| Wohnfläche, Faustwert | etwa 504 bis 576 m² – 70 bis 80 Prozent der Geschossfläche, der Rest sind Wände, Treppenhaus und Technik. Ein Wert aus der Planungspraxis, keine Messung |
Die Rechnung gilt für einen Plan, der genau diese Werte festsetzt. Mit den Werten Ihres Plans – oder Ihrem Bestand als Abzug – rechnet der GRZ/GFZ-Rechner; was die beiden Zahlen bedeuten, steht unter GRZ und GFZ einfach erklärt.
04
Das Dorfgebiet wird oft unterschätzt: Mit „sonstige Wohngebäude“ in § 5 Abs. 2 Nr. 3 ist ein Wohnhaus ohne jeden landwirtschaftlichen Bezug allgemein zulässig, und der Orientierungswert GRZ 0,6 liegt über dem der Wohngebiete. Rechnerisch gibt ein Dorfgebiet also eher mehr her als ein allgemeines Wohngebiet.
Der Vorbehalt steht in Abs. 1 Satz 2. Weil die Betriebe Vorrang haben, muss Wohnen hinnehmen, was zu einem Hof gehört – Gerüche, Maschinen, Verkehr –, und ein neues Wohnhaus darf dem Betrieb seine Entwicklung nicht verbauen. Ob ein bestimmtes Vorhaben das tut, ist eine Frage des Einzelfalls nach § 15 BauNVO, keine der Fläche.
Seit 2021 gibt es daneben das dörfliche Wohngebiet (MDW) nach § 5a: Wohnen und Nebenerwerbsstellen, ohne den Vorrang der Landwirtschaft, mit denselben Orientierungswerten. Ältere Pläne kennen es nicht – ein Plan übernimmt die Fassung der Verordnung, die bei seiner Auslegung galt (Überleitungsvorschriften §§ 25 bis 25e BauNVO).
05
Zwei Festsetzungen, die im Plan ähnlich heißen und anderes bedeuten.
Wohnen und Gewerbe ohne landwirtschaftlichen Bezug und ohne den Vorrang der Betriebe; dieselben Orientierungswerte.
Wohnen hat Vorrang, Gewerbe nur zur Versorgung des Gebiets; Orientierungswert GRZ 0,4 statt 0,6.
06
§ 5 BauNVO regelt die Art der Nutzung. Alles andere steht woanders.
Datenbasierte Potenzialeinschätzung, keine Rechtsberatung. Was die Daten nicht hergeben, steht als „noch zu klären“ im Bericht.
07
Ob das auf Ihr Grundstück zutrifft, hängt an drei Werten: dem Bestand, dem Maßstab der Umgebung und den Festsetzungen, die dort gelten. Die ersten beiden misst die kostenlose Ersteinschätzung.
Was ein Text nicht kann: nachsehen, ob für Ihr Dorf überhaupt ein Bebauungsplan gilt, wie nah der nächste Betrieb liegt und was die Nachbarbebauung als Maßstab hergibt. Genau das misst der Bericht.
Wie dieses Gebiet neben den anderen steht, zeigt die Übersicht der Baugebiete; welche Vorhaben daraus folgen, der Überblick: Was darf ich auf meinem Grundstück bauen?
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Fundstelle: § 17 BauNVO im Volltext – die Orientierungswerte für Obergrenzen je Baugebiet · Stand: 25.10.2026
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Fundstelle: § 5a BauNVO im Volltext – dörfliche Wohngebiete (MDW) · Stand: 25.10.2026
Ja. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nennt „sonstige Wohngebäude“ als allgemein zulässig – ohne Bindung an einen Betrieb. Die Grenze ist Abs. 1 Satz 2: Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Ein Wohnhaus, das einen Hof in seiner Entwicklung hemmt, kann daran scheitern.
Der Vorrang. Im Dorfgebiet (§ 5) haben land- und forstwirtschaftliche Betriebe Vorrang, Wohnen ist einer von mehreren Zwecken. Im dörflichen Wohngebiet (§ 5a, seit 2021) dient das Gebiet dem Wohnen und Nebenerwerbsstellen; Haupterwerbsbetriebe sind dort nur ausnahmsweise zulässig. Die Orientierungswerte sind dieselben.
Mehr als in einem Wohngebiet. Die Verordnung regelt keine Grenzwerte, aber sie ordnet an, auf die Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2), und § 15 Abs. 1 macht eine Anlage unzulässig, die unzumutbaren Störungen ausgesetzt wäre. Was zumutbar ist, hängt vom Gebiet und vom Einzelfall ab.
Einzelhandel, Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergung sind nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 allgemein zulässig, Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Nr. 4. Das Dorfgebiet ist in der Art der Nutzung eines der offensten Gebiete der Verordnung.
Die des Bebauungsplans. § 17 BauNVO nennt als Orientierungswerte GRZ 0,6 und GFZ 1,2 – bei 600 m² Grundstück 360 m² Grundfläche und 720 m² Geschossfläche, rechnerisch zwei Vollgeschosse auf der ganzen Grundfläche. Viele Dörfer haben keinen Bebauungsplan; dann gilt § 34 BauGB.
Die Ersteinschätzung holt das Flurstück, misst den Bestand und den Maßstab der Umgebung. Der Bericht liest dazu die Festsetzungen.
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