Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gewerbe nur zur Versorgung des Gebiets, Bürogebäude nicht im Katalog; Orientierungswerte GRZ 0,4 und GFZ 1,2.
Wissen · Baugebiete · Besonderes Wohngebiet (WB)
Ein Gebiet für Lagen, die schon stehen: gemischt genutzte Straßen, in denen das Wohnen erhalten und weiterentwickelt werden soll.
Im besonderen Wohngebiet sind nach § 4a BauNVO neben Wohngebäuden auch Läden, Beherbergung, Gaststätten, sonstige Gewerbebetriebe sowie Geschäfts- und Bürogebäude allgemein zulässig – das Gebiet ist für gewachsene, gemischt genutzte Lagen gedacht, in denen das Wohnen erhalten und fortentwickelt werden soll.
Als Orientierungswerte nennt § 17 BauNVO GRZ 0,6 und GFZ 1,6, mehr als im reinen und allgemeinen Wohngebiet. Der Bebauungsplan kann nach § 4a Abs. 4 festsetzen, dass oberhalb eines Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder ein Anteil der Geschossfläche dem Wohnen vorbehalten bleibt.
Stand: 25.10.2026 · Nachlesen: § 4a BauNVO · § 17 BauNVO
01
Nach § 4a Abs. 1 sind besondere Wohngebiete „überwiegend bebaute Gebiete“ mit ausgeübter Wohnnutzung und sonstigen Anlagen, deren Eigenart erhalten und fortentwickelt werden soll. Sie „dienen vorwiegend dem Wohnen“, aber auch Gewerbe, soweit es mit dem Wohnen vereinbar ist.
Wortlaut nach gesetze-im-internet.de, gelesen am 25.10.2026, gekürzt um Verweise. „Ausnahmsweise“ heißt: Die Behörde kann zulassen, muss aber nicht (§ 31 Abs. 1 BauGB). Der Bebauungsplan darf beide Listen nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO verengen oder erweitern.
02
Zwei Zahlen, an denen sich die Gemeinde beim Planen orientiert. Was sie für ein Grundstück bedeuten, entscheidet der Plan.
GRZ 0,6
Orientierungswert für die Grundflächenzahl: so viel vom Grundstück dürfen Gebäude überdecken
GFZ 1,6
Orientierungswert für die Geschossflächenzahl: so viel Geschossfläche je Quadratmeter Grundstück
2,7
rechnerische Vollgeschosse, wenn die ganze zulässige Grundfläche bebaut wird (GFZ ÷ GRZ)
So steht es in § 17 BauNVO für besondere Wohngebiete. Seit dem Baulandmobilisierungsgesetz von 2021 sind das Orientierungswerte, keine Obergrenzen mehr: Die Gemeinde orientiert sich daran, wenn sie einen Bebauungsplan aufstellt, und darf darüber oder darunter bleiben. Für ein Grundstück gilt allein, was der Plan festsetzt – und ohne Plan gar keine Zahl, sondern der Maßstab der Umgebung (§ 34 Abs. 1 BauGB).
03
600 m² Grundstück, ein Bebauungsplan mit genau den Orientierungswerten für besondere Wohngebiete. So rechnet auch der Rechner.
| Grundstück | 600 m² hinter der Straßengrenze (§ 19 Abs. 3 BauNVO) |
|---|---|
| Zulässige Grundfläche | 600 m² × GRZ 0,6 = 360 m², die von Gebäuden überdeckt werden dürfen (§ 19 Abs. 2) |
| Zulässige Geschossfläche | 600 m² × GFZ 1,6 = 960 m² in allen Vollgeschossen, nach Außenmaßen (§ 20 Abs. 2 und 3) |
| Rechnerische Vollgeschosse | GFZ 1,6 ÷ GRZ 0,6 = 2,7 – so viele volle Geschosse passen auf die ganze zulässige Grundfläche; wer schmaler baut, kommt höher, sofern der Plan keine Geschosszahl festsetzt |
| Mit Garagen und Zufahrten | bis GRZ 0,8, also 480 m² Grundfläche insgesamt – die Überschreitung um bis zu 50 Prozent nach § 19 Abs. 4 Satz 2 gilt für Nebenanlagen, nicht für das Haus |
| Wohnfläche, Faustwert | etwa 672 bis 768 m² – 70 bis 80 Prozent der Geschossfläche, der Rest sind Wände, Treppenhaus und Technik. Ein Wert aus der Planungspraxis, keine Messung |
Die Rechnung gilt für einen Plan, der genau diese Werte festsetzt. Mit den Werten Ihres Plans – oder Ihrem Bestand als Abzug – rechnet der GRZ/GFZ-Rechner; was die beiden Zahlen bedeuten, steht unter GRZ und GFZ einfach erklärt.
04
Das besondere Wohngebiet ist kein Gebiet für die grüne Wiese. § 4a Abs. 1 setzt voraus, dass das Gebiet schon überwiegend bebaut ist und eine „besondere Eigenart“ aus Wohnen und anderen Nutzungen hat – typisch für ältere Stadtviertel mit Läden im Erdgeschoss und Wohnungen darüber. Die Festsetzung dient dazu, genau diese Mischung zu halten und das Wohnen darin zu stärken.
Für Wohnungsbau heißt das zweierlei. Erstens sind die Orientierungswerte mit GRZ 0,6 und GFZ 1,6 höher als in den anderen Wohngebieten; sie passen zu geschlossener, mehrgeschossiger Bebauung. Zweitens darf der Plan das Wohnen ausdrücklich sichern: Nach Abs. 4 kann er festsetzen, dass oberhalb eines bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder dass ein Anteil der Geschossfläche dem Wohnen dient. Wer in einem solchen Gebiet aufstocken will, baut also meist genau das, was der Plan will.
Anders als in WR und WA sind hier nach § 13 BauNVO für freie Berufe auch ganze Gebäude zulässig, nicht nur Räume – und Stellplätze unterliegen nicht der Bedarfsgrenze des § 12 Abs. 2.
05
Zwei Festsetzungen, die im Plan ähnlich heißen und anderes bedeuten.
Gewerbe nur zur Versorgung des Gebiets, Bürogebäude nicht im Katalog; Orientierungswerte GRZ 0,4 und GFZ 1,2.
Wohnen und Gewerbe gleichrangig, ohne den Vorrang des Wohnens; GRZ 0,6, aber GFZ nur 1,2.
06
§ 4a BauNVO regelt die Art der Nutzung. Alles andere steht woanders.
Datenbasierte Potenzialeinschätzung, keine Rechtsberatung. Was die Daten nicht hergeben, steht als „noch zu klären“ im Bericht.
07
Ob das auf Ihr Grundstück zutrifft, hängt an drei Werten: dem Bestand, dem Maßstab der Umgebung und den Festsetzungen, die dort gelten. Die ersten beiden misst die kostenlose Ersteinschätzung.
Was ein Text nicht kann: nachsehen, ob Ihr Grundstück in einem besonderen Wohngebiet liegt, ob der Plan einen Wohnanteil festsetzt und wie viel Geschossfläche nach dem Bestand noch übrig ist. Genau das misst der Bericht.
Wie dieses Gebiet neben den anderen steht, zeigt die Übersicht der Baugebiete; welche Vorhaben daraus folgen, der Überblick: Was darf ich auf meinem Grundstück bauen?
Fundstelle: § 4a BauNVO im Volltext – besondere Wohngebiete (WB) · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 17 BauNVO im Volltext – die Orientierungswerte für Obergrenzen je Baugebiet · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 19 BauNVO im Volltext – die Grundflächenzahl und was auf sie angerechnet wird · Stand: 15.09.2026
Fundstelle: § 20 BauNVO im Volltext – Vollgeschosse und die Geschossflächenzahl · Stand: 15.09.2026
Fundstelle: § 1 BauNVO im Volltext – die Bauflächen und Baugebiete – und was ein Bebauungsplan an den Katalogen ändern darf · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 15 BauNVO im Volltext – wann eine an sich zulässige Anlage im Einzelfall doch unzulässig ist · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 23 BauNVO im Volltext – Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe – das Baufenster · Stand: 15.09.2026
Fundstelle: § 16 BauNVO im Volltext – womit ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung festsetzt · Stand: 01.10.2026
Fundstelle: § 34 BauGB im Volltext – Abs. 2: ohne Plan entscheidet über die Art der Nutzung das Baugebiet, dem die Umgebung entspricht · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 13 BauNVO im Volltext – Räume und Gebäude für freie Berufe · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 12 BauNVO im Volltext – Stellplätze und Garagen – in Wohngebieten nur für den eigenen Bedarf · Stand: 25.10.2026
In bereits bebauten, gemischt genutzten Lagen – § 4a Abs. 1 verlangt ein „überwiegend bebautes Gebiet“ mit ausgeübter Wohnnutzung und sonstigen Anlagen. Für Neubaugebiete ist die Festsetzung nicht gedacht. Ob ein bestimmter Plan ein WB festsetzt, steht in seiner Planzeichnung.
Geschäfts- und Bürogebäude sind nach § 4a Abs. 2 Nr. 4 allgemein zulässig. Grenze ist Abs. 1: Betriebe und Anlagen müssen „nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar“ sein, und der Plan kann nach Abs. 4 Geschosse oder Flächenanteile dem Wohnen vorbehalten.
Ja. § 4a Abs. 4 BauNVO erlaubt, wenn besondere städtebauliche Gründe das rechtfertigen, festzusetzen, dass oberhalb eines bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder dass ein bestimmter Anteil der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Die des Bebauungsplans. § 17 BauNVO nennt als Orientierungswerte GRZ 0,6 und GFZ 1,6 – bei 600 m² Grundstück 360 m² Grundfläche und 960 m² Geschossfläche, rechnerisch knapp drei Vollgeschosse auf der ganzen Grundfläche.
Nur ausnahmsweise und nur die kleineren: § 4a Abs. 3 Nr. 2 nimmt die Vergnügungsstätten aus, die wegen Zweck oder Umfang nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind. Ob die Behörde die Ausnahme zulässt, ist ihre Entscheidung.
Die Ersteinschätzung holt das Flurstück, misst den Bestand und den Maßstab der Umgebung. Der Bericht liest dazu die Festsetzungen.
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